Anlass · Vertragsende

Vertrag kündigen: So verpassen Sie keine Frist.

Internet-, Telefon- und Mobilfunkverträge laufen höchstens 24 Monate und sind danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar. Für Strom- und Gasverträge seit März 2022 gilt dasselbe. Entscheidend ist ein Datum: der letzte Tag, an dem Ihre Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit beim Anbieter sein muss. Den rechnet der Rechner aus.

Stand: 1. Oktober 2026Lesezeit 6 Min.Redaktion meinvergleichsportal.

Kündigungsrechner

Wann müssen Sie kündigen?

Drei Angaben aus Ihrem Vertrag genügen. Das Ergebnis erscheint sofort, auf Wunsch mit Erinnerung im Kalender. Gerechnet wird nur in Ihrem Browser.

Vertragsart
Datum der Auftragsbestätigung. Die Mindestlaufzeit läuft ab Vertragsschluss, nicht erst ab Freischaltung.
Steht im Vertrag; erlaubt sind höchstens 24 Monate.
Bei Verträgen seit März 2022 höchstens 1 Monat.
Eine Verlängerung um 12 Monate gibt es nur bei Verträgen vor dem 1. März 2022.

Ihr Ergebnis

Welche Fristen gelten?

Für die meisten Verträge zählen drei Dinge: die Mindestlaufzeit, die Kündigungsfrist zu ihrem Ende und was danach passiert. Für Telekommunikation gelten dafür seit Dezember 2021, für Strom und Gas seit März 2022 verbraucherfreundliche Regeln.

VertragMindestlaufzeitFrist zum LaufzeitendeDanach
Internet, Telefon, Mobilfunkhöchstens 24 Monatelaut Vertrag; seit März 2022 höchstens 1 Monatjederzeit kündbar, Frist höchstens 1 Monat
Strom, Gas (seit 1. März 2022)höchstens 24 Monatehöchstens 1 Monatjederzeit kündbar, Frist höchstens 1 Monat
Strom, Gas (älterer Vertrag)höchstens 24 Monatelaut Vertrag, höchstens 3 MonateVerlängerung laut Vertrag, höchstens 12 Monate
Grundversorgung Strom, Gaskeine–jederzeit kündbar, Frist 2 Wochen

Die Frist rechnet sich rückwärts vom Vertragsende: Endet die Mindestlaufzeit am 14. März und beträgt die Frist einen Monat, muss die Kündigung spätestens am 14. Februar beim Anbieter sein. Es zählt der Eingang, nicht das Absenden.

Bei Internetverträgen läuft die Mindestlaufzeit ab Vertragsschluss, auch wenn der Anschluss erst Wochen oder Monate später freigeschaltet wird. Klauseln, die sie erst mit der Freischaltung beginnen lassen, sind unwirksam (BGH, Urteil vom 8. Januar 2026, III ZR 8/25).

So kündigen Sie richtig

  1. Vertragsdaten bereitlegen. Kunden- und Vertragsnummer, bei Strom und Gas zusätzlich die Zählernummer.
  2. Den einfachsten Weg wählen. Wer online Verträge anbietet, muss auf seiner Website einen Kündigungsbutton haben (§ 312k BGB). Darüber kündigen Sie in wenigen Minuten und bekommen eine Eingangsbestätigung. Alternativ genügt bei Verträgen seit Oktober 2016 eine E-Mail oder ein Brief.
  3. Termin nennen. Schreiben Sie „zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. So gilt die Kündigung auch, wenn Sie sich beim Datum verrechnet haben.
  4. Bestätigung aufheben. Bitten Sie um eine Bestätigung mit dem genauen Vertragsende und heben Sie sie bis zur Schlussrechnung auf.

Musterformulierung

Mehr braucht eine Kündigung nicht. Ergänzen Sie Ihre Daten und schicken Sie den Text per E-Mail, über das Kontaktformular des Anbieters oder per Brief.

Kündigung

Kündigung meines Vertrags
Kundennummer: [ … ] · Vertragsnummer: [ … ]
bei Strom und Gas zusätzlich: Zählernummer [ … ]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang der Kündigung und das Vertragsende in Textform.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift]

Kündigen oder wechseln lassen?

Strom und Gas. Schließen Sie einen neuen Vertrag ab, kündigt der neue Lieferant in der Regel den alten für Sie, wenn Sie das bei der Bestellung angeben. Eine Versorgungslücke entsteht nicht: Klappt der Wechsel nicht rechtzeitig, beliefert Sie übergangsweise der Grundversorger.

Internet und Telefon. Beim Anbieterwechsel stimmt sich der neue Anbieter mit dem alten ab, auch für die Mitnahme Ihrer Rufnummer. Der Anschluss darf dabei höchstens einen Arbeitstag ausfallen. Dauert es länger, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu: 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist (§ 59 TKG).

Erst vergleichen, dann kündigen. Wer zuerst den neuen Tarif auswählt, kann den Wechsel nahtlos planen und muss sich um die Kündigung oft gar nicht selbst kümmern.

Wenn es schneller gehen muss

Einige Anlässe erlauben eine Kündigung vor dem Ende der Mindestlaufzeit:

  • Preiserhöhung: bei Strom und Gas ohne Frist zum Tag der Änderung, bei Internet und Telefon innerhalb von drei Monaten.
  • Umzug: Strom und Gas mit sechs Wochen Frist; Internet, wenn der Anbieter am neuen Ort nicht dieselbe Leistung bietet.
  • Zu langsames Internet: Minderung oder Kündigung, wenn die zugesagte Geschwindigkeit nachweislich nicht erreicht wird.

Vergleich

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Kurz beantwortet

Häufige Fragen.

Etwas nicht dabei? Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Kann ich meinen Handy- oder Internetvertrag nach 24 Monaten monatlich kündigen?
Ja. Nach der Mindestlaufzeit darf sich ein Telekommunikationsvertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und ist dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar (§ 56 TKG). Das gilt auch für ältere Verträge.
Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Bei Verträgen, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, darf der Anbieter in seinen Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Eine E-Mail genügt dann. Am einfachsten ist der Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters, weil Sie den Eingang sofort bestätigt bekommen.
Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist verpasse?
Internet-, Telefon- und Mobilfunkverträge sowie Strom- und Gasverträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, verlängern sich dann auf unbestimmte Zeit und sind jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar. Ältere Strom- und Gasverträge können sich laut Vertrag noch um bis zu zwölf Monate verlängern.
Muss ich bei einem Anbieterwechsel selbst kündigen?
Oft nicht. Bei Strom und Gas übernimmt der neue Lieferant in der Regel die Kündigung, wenn Sie das bei der Bestellung angeben. Bei Internet und Telefon stimmt sich der neue Anbieter beim Wechsel mit dem alten ab; ob er auch die Kündigung übernimmt, sehen Sie in der Bestellung.
Was ist der Kündigungsbutton?
Seit Juli 2022 müssen Unternehmen, bei denen man online Verträge mit laufenden Zahlungen abschließen kann, auf ihrer Website eine leicht erreichbare Schaltfläche zum Kündigen anbieten (§ 312k BGB). Der Anbieter muss Ihnen den Eingang der Kündigung umgehend bestätigen.

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